Titelbild

Satzung des Vereins Sternwarte Trier e. V.

§1

(1) Der „Verein Sternwarte Trier e. V.“ bezweckt die Einrichtung, Unterhaltung und den Betrieb einer Sternwarte auf der Universität und einer Außenstelle in Trier-Irsch, die vornehmlich dem Unterricht an höheren Schulen in der Stadt Trier und Umgebung dienen soll. Er hat seinen Sitz in Trier.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Nach Maßgabe einer vom Vorstand (§ 7 Abs. 1 und 2) zu erlassenden Benutzungsordnung kann die Sternwarte auch anderen Schulen und Bildungszwecken dienenden Organisationen zu Unterrichts‑ oder allgemeinen Bildungszwecken zugänglich gemacht oder zur Besichtigung freigegeben werden.

§3

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,
  • Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine,
  • Schulen, Akademien oder Hochschulen und Universitäten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 20,00 Euro jährlich. In besonderen Fällen kann der Vorstand vom Beitrag befreien.

(2) Der weitere Finanzbedarf wird aus Spenden und Zuschüssen sowie durch freiwillige Zuwendungen von den Fördervereinen der teilnehmenden Schulen gedeckt.

§ 5

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der gesetzliche Vorstand
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand.

(2) Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt.

§ 6

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2),
  • Feststellung des Haushaltsplanes,
  • Billigung der Jahresrechnung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über Aufwendungen, die im Einzelfalle den Betrag von 1000 Euro übersteigen, es sei denn, dass im Haushaltsplan die Ermächtigung zu einer höheren Ausgabe an den Vorstand ausdrücklich erteilt worden ist,
  • Beschlussfassung über Veräußerung von Vereinsvermögen,
  • Beschlussfassung über etwaige Aufwandsentschädigungen (§ 9),
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.

(3) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die Vorsitzender und Schriftführer unterzeichnen.

§ 7

(1) Der gesetzliche Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister.

(2) Der gesetzliche Vorstand wird durch folgende Referenten zum Vorstand ergänzt

  • dem Gerätewart,
  • den Gruppenleitern der Astronomie-Arbeitsgemeinschaften,
  • dem 1. Beisitzer (für Öffentlichkeitsarbeit),
  • dem 2. Beisitzer (für besondere Aufgaben).

(3) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:

  • den geborenen Mitgliedern, nämlich den Leiterinnen und Leitern der dem Verein angehörenden Gymnasien; diese können sich allgemein oder von Fall zu Fall durch ein Mitglied des Lehrerkollegiums vertreten lassen,
  • den Präsidentinnen und Präsidenten der Universität Trier und der Hochschule Trier,
  • den Ehrenvorsitzenden des Vereins.

§ 8

(1) Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein nach außen.

(2) Er hat alle Angelegenheiten des Vereins zu ordnen und zu beschließen, die nicht gemäß § 6 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 9

(1) Der Verein und das Vereinsvermögen dürfen nur dem in § 1 genannten gemeinnützigen Zweck dienen. Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern dürfen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen für ihre Tätigkeit nicht gemacht werden. Sollen Aufwandsentschädigungen gewährt werden, so sind sie in bescheidenem, der ehrenamtlichen Tätigkeit und dem Zweck des Vereins entsprechendem Rahmen zu halten.

(2) Reisekosten werden nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder an Vorstandssitzungen dürfen Reisekosten nicht gezahlt werden.

§ 10

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so fällt das Vermögen an die Stadt Trier mit der Auflage, es zu dem in § 1 genannten Zweck oder falls dies nicht möglich ist, zu einem ähnlichen gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Der Stadtrat kann den Übergang des Vermögens an eine gemeinnützige Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung beschließen.

§ 11

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so bedürfen diese Beschlüsse einer Dreiviertel-Mehrheit.

(2) Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die beschlussfassenden Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine mit derselben Tagesordnung einzuberufende zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

Die Satzung der Gründungsversammlung vom 31. Januar 1966 wurde ergänzt, geändert und in der Jahreshauptversammlung des Vereins am 10. April 2018 beschlossen.

Trier, den 10. April 2018

gezeichnet: Albert Schmitt, Herrmann Bous, Michael Kettler