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Satzung des Vereins Sternwarte Trier e. V.

§1

(1) Der „Verein Sternwarte Trier e.V.“ mit Sitz in Trier verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Zweck des Vereins ist Erziehung und Volksbildung sowie Unterricht an höheren Schulen im Raum Trier.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige öffentliche Bildungsveranstaltungen und Schüler-Arbeitsgemeinschaften zur Astronomie. Dazu unterhalten wir zwei Sternwarten, eine an der Universität Trier, die andere in Trier-Irsch.

(3) Nach Maßgabe einer vom Vorstand (§ 7 Abs. 1 und 2) zu erlassenden Benutzungsordnung kann die Sternwarte auch anderen Schulen und Bildungszwecken dienenden Organisationen zu Unterrichts‑ oder allgemeinen Bildungszwecken zugänglich gemacht oder zur Besichtigung freigegeben werden.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,
  • Gesellschaften und nicht rechtsfähige Vereine,
  • Schulen, Akademien oder Hochschulen und Universitäten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 20,00 Euro jährlich. In besonderen Fällen kann der Vorstand vom Beitrag befreien.

(4) Der weitere Finanzbedarf wird aus Spenden und Zuschüssen sowie durch freiwillige Zuwendungen von den Fördervereinen der teilnehmenden Schulen gedeckt.

§ 5

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der gesetzliche Vorstand
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand.

(2) Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt.

§ 6

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2),
  • Feststellung des Haushaltsplanes,
  • Billigung der Jahresrechnung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über Aufwendungen, die im Einzelfalle den Betrag von 1000 Euro übersteigen, es sei denn, dass im Haushaltsplan die Ermächtigung zu einer höheren Ausgabe an den Vorstand ausdrücklich erteilt worden ist,
  • Beschlussfassung über Veräußerung von Vereinsvermögen,
  • Beschlussfassung über etwaige Aufwandsentschädigungen (§ 9),
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.

(3) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die Vorsitzender und Schriftführer unterzeichnen.

§ 7

(1) Der gesetzliche Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister.

Diese drei Personen sind Vorstand im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der gesetzliche Vorstand wird durch folgende Referenten zum Vorstand ergänzt

  • dem Gerätewart,
  • den Gruppenleitern der Astronomie-Arbeitsgemeinschaften,
  • dem 1. Beisitzer (für Öffentlichkeitsarbeit),
  • dem 2. Beisitzer (für besondere Aufgaben).

(3) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:

  • den geborenen Mitgliedern, nämlich den Leiterinnen und Leitern der dem Verein angehörenden Gymnasien; diese können sich allgemein oder von Fall zu Fall durch ein Mitglied des Lehrerkollegiums vertreten lassen,
  • den Präsidentinnen und Präsidenten der Universität Trier und der Hochschule Trier,
  • den Ehrenvorsitzenden des Vereins.

§ 8

(1) Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein nach außen.

(2) Er hat alle Angelegenheiten des Vereins zu ordnen und zu beschließen, die nicht gemäß § 6 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 9

(1) Sollen Aufwandsentschädigungen gewährt werden, so sind sie in bescheidenem, der ehrenamtlichen Tätigkeit und dem Zweck des Vereins entsprechendem Rahmen zu halten.

(2) Reisekosten werden nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder an Vorstandssitzungen dürfen Reisekosten nicht gezahlt werden.

§ 10

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anderen steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung für Erziehung und Volksbildung.

§ 11

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so bedürfen diese Beschlüsse einer Dreiviertel-Mehrheit.

(2) Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die beschlussfassenden Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine mit derselben Tagesordnung einzuberufende zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

Die Satzung der Gründungsversammlung vom 31. Januar 1966 wurde ergänzt, geändert und in der Jahreshauptversammlung des Vereins am 27. Juni 2024 beschlossen.

Trier, den 27. Juni 2024

gezeichnet: Albert Schmitt, Herrmann Bous, Michael Kettler